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RECHTLICHES

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (AGB-ZT)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf dem Muster der Bundeskammer der
ZiviltechnikerInnen (AGB-ZT, Stand 1.11.2010). Für Verbrauchergeschäfte gelten zwingende
gesetzliche Bestimmungen vorrangig, soweit diese den nachstehenden Regelungen
entgegenstehen.

I. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG)
abgeschlossenen Verträge der HVW Architektur ZT GmbH (im Folgenden „wir“) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu
verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind
nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT
abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

A) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend.
Von diesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche
Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen
etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten
Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf
ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so
gelten diese als vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine
angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen
Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen
AGB-ZT.

III. Leistungsumfang

A) Der Umfang unserer Leistungsverpflichtungen ergibt sich aus dem schriftlichen
Auftrag/Vertrag. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden.

B) Alle von uns zu erbringenden Leistungen werden nach unserem pflichtgemäßen
Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und Normen sowie des Standes der
Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erbracht.

C) Alle von uns gemachten Zeit- und Terminangaben sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Verzögerungen, die durch vom AG nicht
rechtzeitig zur Verfügung gestellte Unterlagen, Informationen oder sonstige Beistellungen
entstehen, gehen zu Lasten des/der AG.

IV. Honorar

A) Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten für die Berechnung
unserer Honorare die jeweils gültigen Honorarinformationen und Leistungsmodelle der
Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
(unverbindliche Empfehlungen) sowie ergänzend
die einschlägigen ÖNORMEN. Bei Fehlen einer anwendbaren Honorarinformation ist das Honorar
nach dem Zeit- und Materialaufwand zu berechnen.

B) Alle Honorarangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen
Umsatzsteuer. Reisekosten, Auslagen, Gebühren, Abgaben und sonstige Nebenkosten werden gesondert
in Rechnung gestellt.

C) Nachträgliche Aufwandssteigerungen, die nicht von uns zu vertreten sind
(insbesondere durch veränderte Rahmenbedingungen, zusätzliche behördliche Anforderungen, geänderte
Planungsgrundlagen), berechtigen uns zu einer entsprechenden Honoraranpassung.

V. Honorarforderung und Zahlung

A) Unsere Honorarnoten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne
Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Bei Zahlungsverzug sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu berechnen.

B) Einwände gegen Honorarnoten sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Honorarnote als genehmigt.

C) Aufrechnungen des/der AG gegenüber unseren Forderungen mit bestrittenen oder
nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

VI. Vorauszahlungen

Wir sind berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und Akontozahlungen entsprechend dem
Leistungsfortschritt zu verlangen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, sind wir nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung
einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Unterbrechung / Einstellung der Leistungserbringung

Wir sind berechtigt, unsere Leistungen ohne Anspruchsverlust einzustellen, wenn der/die AG seinen/
ihre Mitwirkungspflichten, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen und
Informationen, trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nachkommt oder
fällige Zahlungen nicht leistet. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des/der AG.

VIII. Kündigung / Rücktritt

A) Der/die AG kann den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall
steht uns das vollständige vereinbarte Honorar für die bereits erbrachten Leistungen sowie eine
angemessene Entschädigung für Aufwendungen und entgangenen Gewinn im Ausmaß von 20 % des
Resthonorarwertes zu, sofern nicht Höheres nachgewiesen wird.

B) Wir sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen,
insbesondere wenn der/die AG zahlungsunfähig wird, Zahlungen einstellt oder Zahlungsverzug von
mehr als 30 Tagen eintritt und trotz Mahnung nicht zahlt.

C) Im Falle einer Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu
vergüten. Erstellte Unterlagen sind gegen vollständige Honorarzahlung auszuhändigen.

IX. Haftung

A) Wir haften für Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie nicht in Fällen, in denen das Konsumentenschutzgesetz zwingend
Anderes vorsieht.

B) Unsere Haftung ist der Höhe nach auf den dreifachen Nettobetrag des
vereinbarten Honorars begrenzt, mindestens jedoch auf den Betrag der für das betreffende Projekt
abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung ist – soweit
gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

C) Für Schäden, die durch mangelhafte oder unvollständige Informationen,
Unterlagen oder Beistellungen des/der AG entstehen, haften wir nicht.

D) Ansprüche gegen uns verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des
Schädigers, spätestens jedoch 10 Jahre nach Erbringung der schadensbegründenden Leistung.

X. Gewährleistung

A) Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der/die AG Mängel unverzüglich
nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Abnahme schriftlich rügt.
Diese Rügeobliegenheit gilt nicht für Verbrauchergeschäfte, soweit § 924 ABGB Anwendung findet.

B) Gewährleistungsansprüche verjähren für unsere Leistungen in 3 Jahren nach
Abnahme, soweit es sich um unbewegliche Sachen oder mit unbeweglichen Sachen in Zusammenhang
stehende Leistungen handelt (§ 933 ABGB).

C) Gewährleistungsansprüche sind primär auf Verbesserung oder Nachtrag
gerichtet. Preisminderung oder Wandlung ist nur bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit
der Verbesserung zulässig.

XI. Vollmacht

Soweit es zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist, erteilt der/die AG uns
Vollmacht zur Vornahme aller notwendigen Rechtshandlungen gegenüber Behörden, Sachverständigen
und sonstigen Dritten. Der Umfang dieser Vollmacht ergibt sich aus dem beauftragten
Leistungsumfang.

XII. Urheber-/Nutzungsrechte

A) Alle von uns erstellten Pläne, Zeichnungen, Gutachten, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen (Werke) unterliegen dem Urheberrecht. Das Urheberrecht verbleibt bei uns.

B) Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumen wir dem/der AG
ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertragsgemäßen Zweck ein. Eine
Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere für weitere Bauprojekte oder die
Weitergabe an Dritte, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

C) Wird das Honorar nicht vollständig bezahlt, ist der/die AG nicht berechtigt,
unsere Unterlagen zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

XIII. Geheimhaltung

Wir verpflichten uns, alle uns im Zuge der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangenden
vertraulichen Informationen des/der AG vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung
des Auftrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Wir sind jedoch berechtigt, das Projekt zu Referenzzwecken zu nennen und Fotos des fertiggestellten
Bauwerks für unsere Unterlagen und unsere Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.

XIV. Aufbewahrung

Wir sind verpflichtet, die im Rahmen des Auftrages erstellten Unterlagen für die Dauer von
10 Jahren nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Eine darüber hinausgehende
Aufbewahrungspflicht besteht nicht, sofern nicht gesetzlich anders vorgeschrieben.

XV. Beistellung

Der/die AG hat uns alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen,
Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Entstehen durch
mangelhafte oder verspätete Beistellungen Mehrkosten oder Verzögerungen, gehen diese vollständig
zu Lasten des/der AG.

XVI. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltung

A) Der/die AG ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere
schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

B) Eine Aufrechnung durch den/die AG mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

C) Ein Zurückbehaltungsrecht des/der AG ist ausgeschlossen, sofern dieses nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder
von uns ausdrücklich anerkannt wurde.

XVII. Datenschutz

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung,
Abwicklung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses gilt unsere
Datenschutzerklärung.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst
nahekommt.

XIX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

A) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das
sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens ausschließlich zuständig.

B) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

C) Diese Zuständigkeitsvereinbarung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte
(B2C-Verträge), sofern gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

Übernommen und angepasst von HVW Architektur ZT GmbH, Stand Juni 2026.
Grundlage: AGB-ZT der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, Stand 1.11.2010.

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Stand: Juni 2026

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